Der Anwalt der Beschwerdeführenden beziffert die Parteikosten auf insgesamt Fr. 6'134.90. Dabei stellte er auch Kosten und Auslagen in Rechnung, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens angefallen sind. Diese können jedoch nicht geltend gemacht werden, da im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht (Art. 107 Abs. 3 VRPG, Art. 52 Abs. 1 BewD35). Der Parteikostenersatz ist deshalb festzulegen. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV36 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz.