befinden. Daher muss das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Bauentscheid der Vorinstanz ist aufzuheben. RA Nr. 110/2019/1 13 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV34).