Dazu ist eine korrekte Konstruktion der Knotensichtweiten zu verlangen. Je nach Ergebnis ist der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Projektänderung einzuräumen. c) Damit erweist sich der Sachverhalt als noch nicht spruchreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE diese Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und erstmals über einzelne Aspekte zu 33 Zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72, N. 2 f. RA Nr. 110/2019/1 12