Diese Anforderung gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee, Werbeplakate oder parkierte Fahrzeuge. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m über der Fahrbahn hindernisfrei ist. Für die Beurteilung des Sichtfelds ist die ungünstigste Sichtlinie zu berücksichtigen.29 Als Beobachtungsdistanz wird innerorts ein Wert von 3.00 m empfohlen.30 Als massgebende Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Fahrzeuge gilt der kleinere Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder der Projektierungsgeschwindigkeit.31