b) Das geplante Mehrfamilienhaus hat eine gesteigerte Benutzung des bestehenden Strassenanschlusses zur Folge. Dafür ist eine Strassenanschlussbewilligung des zuständigen Gemeinwesens erforderlich (vgl. Art. 85 Abs. 1 SG24). In koordinierten Verfahren wie dem vorliegenden wird die Strassenanschlussbewilligung Bestandteil des Gesamtentscheides und ist im Dispositiv des Entscheides zu nennen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a KoG). Die Gemeinde hat sich zwar in ihrem Amtsbericht knapp zum Strassenanschluss geäussert, die notwendige Strassenanschlussbewilligung wurde jedoch weder erteilt noch im Dispositiv aufgenommen. Der angefochtene Gesamtentscheid ist insoweit mangelhaft.