Die Beschwerdeführenden würden davon ausgehen, dass eine eingehende Überprüfung der Sichtweiten eine ungenügende Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt von der geplanten Einstellhalle auf die öffentliche Strasse ergebe. Bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle sei die Sicht eingeschränkt durch die terrassenförmige Hangsicherung links und rechts der Rampe, die beidseits mit einem wohl mindestens 1.20 m hohen Geländer versehen sei. Wegen der Rampe sei die Sicht zusätzlich erschwert. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h müssten die Sichtweiten 35 m nach links und 50 m nach rechts betragen.