a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, hinsichtlich der Verkehrssicherheit begnüge sich die Vorinstanz damit, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu stützen, wonach die Sicht bei der Ausfahrt auf die öffentliche Strasse auf beiden Seiten gewährleistet sei. Welche Sichtweiten im konkreten Fall überhaupt erforderlich seien, lasse sie unbeantwortet. Die Beschwerdeführenden würden davon ausgehen, dass eine eingehende Überprüfung der Sichtweiten eine ungenügende Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt von der geplanten Einstellhalle auf die öffentliche Strasse ergebe.