Die von der Beschwerdegegnerin berechnete Hangneigung entspricht nicht diesen Vorgaben. Wie sich dem Projektplan Fassaden entnehmen lässt, wurde die Hangneigung entlang der Fassaden, d.h. unter Berücksichtigung der Gebäudebreite von 13.10 m, und nicht in der Falllinie bestimmt. Selbst wenn das rekonstruierte gewachsene Terrain als massgebendes Terrain gelten würde, müsste näher geprüft werden, ob die Hangneigung mehr als 10 Prozent beträgt. 4. Strassenanschluss 23 Vgl. BDE RA Nr. 110/2017/126 vom 6. August 2018 E. 3e mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2019/1 9