212 Abs. 5 des Musterbaureglements22 des AGR und ist in den Reglementen vieler Gemeinden enthalten. Gemäss Praxis der BVE ist bei der Ermittlung der Hangneigung gemäss der genannten Formulierung die durch den Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses verlaufende Falllinie 21 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13) 22 Abrufbar unter , Rubriken Raumplanung / Arbeitshilfen / Musterbaureglement RA Nr. 110/2019/1 8