An einem Hang existieren unendlich viele Falllinien. Die in A133 Abs. 5 GBR enthaltene Formulierung "Neigung des massgebenden Terrains innerhalb des Grundrisses in der Falllinie" enthält keine Konkretisierung, welche Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses für die Bestimmung der Hangneigung massgebend ist und die Gemeinde hat dazu keine Praxis. Es handelt sich aber um eine Formulierung, die nicht nur im Baureglement der Gemeinde Bellmund enthalten ist. Sie entspricht im Grundsatz Art. 18 NBRD21 sowie der Formulierung in Art. 212 Abs. 5 des Musterbaureglements22 des AGR und ist in den Reglementen vieler Gemeinden enthalten.