Zudem ist die von den Beschwerdeführenden eingereichte Kopie des Überbauungsplans G.________ vom 18. November 2004 geeignet, Zweifel am rekonstruierten gleichmässigen Geländeverlauf zu wecken, da die darin eingezeichneten Höhenlinien auf einen flacheren Verlauf des natürlich gewachsenen Terrains im kritischen Bereich hindeuten. Das vom Nachführungsgeometer rekonstruierte gewachsene Terrain kann deshalb nicht als massgebendes Terrain im Sinne von Art. 1 BMBV gelten.