Hingegen wurden die Baubewilligungsakten und Projektpläne des bestehenden Gebäudes nicht beigezogen, obwohl diesen Angaben zum seinerzeit massgebenden gewachsenen Terrain entnommen werden könnten, die bei der Rekonstruktion des natürlich gewachsenen Geländeverlaufs berücksichtigt werden müssten. Die Beschwerdeführenden kritisieren deshalb zu Recht, dass die Rekonstruktion des gewachsenen Terrains einzig auf verschiedenen Annahmen beruht und keine weiteren Quellen bezieht. Zudem ist die von den Beschwerdeführenden eingereichte Kopie des Überbauungsplans G._____