c) Das massgebende Terrain im Sinne von Art. 1 BMBV entspricht grundsätzlich dem gewachsenen Boden im Sinne von aArt. 97 Abs. 1 BauV.14 Mit der Regelung, dass als massgebendes Terrain der natürlich gewachsene Geländeverlauf gilt, wird bezweckt, dass auf den seit langem bestehenden, weitgehend durch natürliche Prozesse entstandenen Geländeverlauf abgestellt wird und nicht auf einen Geländeverlauf, der auf menschliche Eingriffe zurückgeht. Es soll sich niemand durch künstliche Eingriffe ins Gelände Vorteile beim Bauen verschaffen können. Wie auf den natürlichen Geländeverlauf geschlossen wird, bleibt der kantonalen Praxis überlassen.15