c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Die BVE tritt daher auf die Beschwerde ein. 2. Übermässige Beschattung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe die zulässige Dauer des Schattenwurfs einer Liegenschaft auf eine Nachbarliegenschaft ausgehend von den bestehenden kantonalen Regelungen und den