darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie auf den Bauentscheid und ihren Amtsbericht. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 16. Januar 2019 teilt die Vorinstanz mit, sie habe zur Beschwerde keine Bemerkungen anzubringen. Sie beantragt deren Abweisung und verweist auf ihren Gesamtentscheid. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen