Sie machten unter anderem geltend, bei der Errichtung der bestehenden Baute sei das Gelände aufgeschüttet worden. Diese Aufschüttung könne nicht das massgebliche Terrain bilden. Auch die Gemeinde wies in ihrem Amtsbericht darauf hin, dass die Angaben zum natürlich gewachsenen Terrain in den Baugesuchsunterlagen nicht korrekt seien. Sie liess das gewachsene Terrain durch den Nachführungsgeometer rekonstruieren. Mit Eingabe vom 23. April 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein, die das rekonstruierte Terrain berücksichtigte. Die Beschwerdeführenden hielten an ihrer Einsprache fest.