a) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der Bauabschlag für die Terrassentüre sowie die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde sind zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf 17 BVR 2006 S. 444 E. 6.1. 18 vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c mit weiteren Hinweisen. RA Nr. 110/2019/19 12