Wer bauen will, muss sich zweitens um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.16 Die Beschwerdeführenden hätten daher wissen müssen, dass sie über den Einbau der Terrassentüre nicht einfach selber während des Umbaus hätten entscheiden dürfen, ohne über die notwendige Baubewilligung für diese Projektänderung zu verfügen. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich zwar auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen 15 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c.