Trotzdem haben sie diese im Anschluss in Abweichung der Baubewilligung vom 12. September 2017 realisiert. Aus dem Einwand der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 2. April 2019, wonach sie mehrmals klargestellt hätten, dass sie über das Einbauen der Terrassentüre während des Umbaus entscheiden würden, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ändert dies erstens nichts daran, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Vorgeschichte wissen mussten, dass die Terrassentüre nicht bewilligt worden wäre. Wer bauen will, muss sich zweitens um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.16