In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bösgläubig gehandelt haben. So haben sie mit der ersten Baueingabe bereits um die Bewilligung dieser Terrassentüre ersucht und nach der negativen Rückmeldung des AGR bewusst auf diese verzichtet. Sie wussten damit, dass die Terrassentüre nicht hätte bewilligt werden können. Trotzdem haben sie diese im Anschluss in Abweichung der Baubewilligung vom 12. September 2017 realisiert.