d) Am verfügten Rückbau der Terrassentüre und damit der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht ein grosses öffentliches Interesse, auch wenn das betreffende Gebäude nicht denkmalgeschützt ist. Dieses öffentliche Interesse besteht einerseits in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, wobei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt.14 Andererseits sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung.