b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, diese Änderung habe keinerlei Auswirkungen auf Nachbargrundstücke oder die statischen Verhältnisse, der Gesamtcharakter der Fassade werde nicht verändert und das Objekt sei weder schützenswert noch erhaltenswert. Sie möchten deshalb den jetzigen Zustand beibehalten. Mit diesen Vorbringen rügen sie sinngemäss, die verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liege nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig.