a) Neben dem Bauabschlag für die Terrassentüre verfügte die Gemeinde im angefochtenen Entscheid die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. So verlangte sie den Rückbau der Terrassentüre innert einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft des Entscheides. RA Nr. 110/2019/19 9