d) Damit steht fest, dass die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht erfüllt sind und für die Terrassentüre daher keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Einbau der Terrassentüre anstelle des Fensters auch eine unzulässige Veränderung der Identität im Sinne von Art. 42 Abs. 1 RPV darstellt. Dass andere Ausnahmebestimmungen von Art. 24 ff. RPG zur Anwendung gelangen könnten, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands