Dass diese Terrassentüre gemäss den Beschwerdeführenden wesentlich dienlicher ist und damit für sie die praktischste Lösung darstellt, reicht nicht aus, um von einer Notwendigkeit für das zeitgemässe Wohnen sprechen zu können. Die erstellte Terrassentüre sprengt daher den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG. Auch die weiteren Tatbestände von Art. 24c Abs. 4 RPG, welche eine Veränderung am äusseren Erscheinungsbild erlauben, fallen vorliegend nicht in Betracht. Die Terrassentüre dient weder der energetischen Sanierung, noch ist sie darauf ausgerichtet, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.