Selbst wenn auf der Südseite des Gebäudes kein Zugang auf die Terrasse bewilligt worden wäre, so könnte ein solcher nicht unter dem Titel des zeitgemässen Wohnens verlangt werden. Ein Ausgang an anderer Stelle des Hauses wäre als ausreichend zu bezeichnen. Vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung (vgl. E. 3b) kann die Terrassentüre in der Giebelfassade nicht als für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig betrachtet werden. Dass diese Terrassentüre gemäss den Beschwerdeführenden wesentlich dienlicher ist und damit für sie die praktischste Lösung darstellt, reicht nicht aus, um von einer Notwendigkeit für das zeitgemässe Wohnen sprechen zu können.