Küche auf den Sitzplatz ist kein Erfordernis für die zeitgemässe Wohnnutzung. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass auf der Südseite des Gebäudes ein Zugang via die Türe links von der Hauptfassade bewilligt worden ist. Wieso dieser Zugang zur Terrasse absolut ungeeignet sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht erkennbar, wieso die Beschwerdeführenden – wie sie dies vorbringen – den Büroraum in diesem Bereich nicht an anderer Stelle im Gebäude hätten einplanen können. Selbst wenn auf der Südseite des Gebäudes kein Zugang auf die Terrasse bewilligt worden wäre, so könnte ein solcher nicht unter dem Titel des zeitgemässen Wohnens verlangt werden.