Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Argumenten vorzubringen versuchen, die Terrassentüre sei für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Vorhandensein eines möglichst nahen Zuganges vom Wohnbereich bzw. der 9 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 10 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG, Nr. 7/721.0/14.2 vom 13. September 2017, Ziff. 2.2. 11 VGE 2014/322 vom 3.5.16, E. 3.6, mit Hinweis auf die Materialien. 12 Vgl. auch die Fotos in den Vorakten. RA Nr. 110/2019/19 8