c) Bei der neuen Terrassentüre anstelle des bisherigen Fensters in der Giebelfassade handelt es sich um eine Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG, zumal diese – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht als geringfügig bezeichnet werden kann. Zwar beschränkt sich die Veränderung der Fassade auf diese neue Terrassentüre. Die Veränderung ist jedoch deutlich erkennbar und beeinträchtigt die Symmetrie der für solche Bauernhäuser typischen Giebelfassade.12 Die Praxis des AGR, wonach eine solche Veränderung in der Giebelfassade nicht zugelassen wird, ist daher nachvollziehbar.