Die Raumeinteilung sei offen, hell und entspreche der heutigen Zeit. Der Gesamtcharakter des Gebäudes (der Fassade) werde mit dieser kleinen Änderung in keiner Weise verändert. b) Das bestehende Haus der Beschwerdeführenden liegt in der Landwirtschaftszone und wird zu Wohnzwecken genutzt. Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Vorliegend ist unbestritten, dass die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurde und Art. 24c RPG zur Anwendung gelangt.