AGR in der Stellungnahme vom 6. März 2019 somit die rechtliche Grundlage für seine ablehnende Verfügung erwähnt. Die Beschwerdeführenden erhielten mit Verfügung vom 25 März 2019 Gelegenheit, sich zu den Eingaben des AGR und der Gemeinde im Beschwerdeverfahren zu äussern; diese Gelegenheit nahmen sie mit der erwähnten Eingabe vom 2. April 2019 wahr. Der vorliegende Entscheid geht schliesslich auf die Gründe der fehlenden Bewilligungsfähigkeit der Terrassentüre ein (E. 3). Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Damit haben die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können;