Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Das AGR erläuterte die mangelnde Bewilligungsfähigkeit der Terrassentüre bereits anlässlich des Augenscheins vom 9. November 2018. Es führte sodann in seiner Stellungnahme vom 6. März 2019 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sinngemäss aus, dass seiner Ansicht nach der Einbau der Terrassentüre gegen Art. 24c RPG verstosse, da dieser eine zu grosse Veränderung des bestehenden Erscheinungsbildes und der Wesensgleichheit darstelle.