Ebenso fehlt eine nähere Begründung für die negative Beurteilung des AGR. Dies hängt auch damit zusammen, dass – wie ausgeführt (E. 2a) – eine Verfügung des AGR fehlt. Die Gemeinde ist daher ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.