Die Gemeinde hat den Bauabschlag im angefochtenen Entscheid ungenügend begründet. So hielt sie hielt unter dem Titel "Materielles" einzig fest, dass das AGR für die Terrassentüre keine Bewilligung in Aussicht gestellt habe. Aus dem Sachverhalt ergibt sich zwar noch, dass der Vertreter des AGR die Terrassentüre anlässlich des Augenscheins als nicht bewilligungsfähig einstufte und beim vorliegenden Fassadentyp nach Gestaltungsvorschriften nur Fenster zugelassen seien. Auf welcher rechtlichen Grundlage der Bauabschlag beruht, wird jedoch nicht ausgeführt. Ebenso fehlt eine nähere Begründung für die negative Beurteilung des AGR.