b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die rechtliche Grundlage für den Bauabschlag sei ihnen nie deklariert worden, weshalb der Entscheid und die Begründung für sie unerklärlich und nicht nachvollziehbar seien. Sie machen damit sinngemäss eine ungenügende Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.