Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das AGR dieses Vorhaben auch in der eigentlich notwendigen Verfügung negativ beurteilt hätte und sich damit am Ergebnis (Bauabschlag) nichts geändert hätte. Unter diesen Umständen würden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufgrund dieses formellen Mangels und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz einen unnötigen, prozessualen Leerlauf darstellen.