damals reichten die Beschwerdeführenden aufgrund der negativen Rückmeldung des AGR eine Projektänderung ein und verzichteten dabei auf diese Terrassentüre. Es war damit sowohl den Beschwerdeführenden als auch der Gemeinde bekannt, dass das AGR die nachträglich erstellte Terrassentüre als nicht bewilligungsfähig beurteilt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das AGR dieses Vorhaben auch in der eigentlich notwendigen Verfügung negativ beurteilt hätte und sich damit am Ergebnis (Bauabschlag) nichts geändert hätte.