So war das AGR in das Verfahren einbezogen; ihr Vertreter hat anlässlich des Augenscheins vom 9. November 2018 klar die Meinung geäussert, dass die Terrassentüre aufgrund einer unzulässigen Veränderung des Erscheinungsbildes nicht bewilligt werden kann. Dieser Umstand war den Beschwerdeführenden auch schon aufgrund des ersten, von ihnen eingereichten Baugesuches bekannt; damals reichten die Beschwerdeführenden aufgrund der negativen Rückmeldung des AGR eine Projektänderung ein und verzichteten dabei auf diese Terrassentüre.