a) Da sich das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone befindet, hätte das AGR über das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführenden entscheiden müssen (Art. 25 Abs. 2 RPG4, Art. 84 BauG). Die Gemeinde hat es jedoch – im Unterschied zum ursprünglichen Bauvorhaben – unterlassen, die notwendige Verfügung des AGR einzuholen. Dieser formelle Mangel rechtfertigt jedoch vorliegend keine Aufhebung von Amtes wegen im Sinne von Art. 40 VRPG. So war das AGR in das Verfahren einbezogen;