4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde reichte am 5. März 2019 eine Stellungnahme ein, ohne dabei einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das AGR beantragt mit Eingabe vom 6. März 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 25. März 2019 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, zu diesen Eingaben der Gemeinde und das AGR Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. April 2019 wahr. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.