3. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 7. Februar 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Dabei stellen sie den Antrag, die Sachlage zu überprüfen und einen verhältnismässigen Entscheid zu fällen und führen gleichzeitig aus, dass sie den jetzigen Zustand beibehalten möchten. Damit beantragen sie sinngemäss die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit dies den Bauabschlag der Terrassentüre und die in diesem Zusammenhang verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anbelangt. RA Nr. 110/2019/19 3