Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, für diese Abweichungen ein nachträgliches Projektänderungsgesuch einzureichen. Anlässlich eines Augenscheins vom 9. November 2018 gab der Vertreter des AGR zu Protokoll, dass er keine Möglichkeit sehe, die Terrassentüre nachträglich zu bewilligen, da diese den Gestaltungsvorschriften des Kantons für die Landwirtschaftszone widerspreche.