3. Im Übrigen werden der Entscheid der Gemeinde Frutigen vom 16. Oktober 2019 und die Verfügung des AGR vom 13. September 2019 bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 25 Vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.2