1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Folgende Anordnung des Entscheids der Gemeinde Frutigen vom 16. Oktober 2019 wird aufgehoben (Ziffer 3 elftes Lemma des Dispositivs des Entscheids vom 16. Oktober 2019): «Rückbau des geteerten Zufahrtsweges auf eine Breite von max. 2.50m» 2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 3 letzter Satz des Entscheids der Gemeinde Frutigen vom 16. Oktober 2019 wird neu auf den 31. August 2021 angesetzt.