b) Wegen den Gehörsverletzungen wird die Vorinstanz zudem verpflichtet, den Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden beläuft sich auf 1’817.45 (inkl. Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden daher Parteikosten in der Höhe von Fr. 908.75 zu ersetzen. III. Entscheid