dar.25 Daher sind den Beschwerdeführenden nur die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 950.--, aufzuerlegen. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton.