Angesichts der übrigen, bestätigten Wiederherstellungsanordnungen ist sie zudem von untergeordneter Bedeutung. Eine Ausscheidung von Kosten für die geringfügige Anpassung des Entscheids vom 16. Oktober 2019 rechtfertigt sich somit nicht. Die Beschwerdeführenden haben daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat und diese geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar.25 Daher sind den Beschwerdeführenden nur die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 950.--, aufzuerlegen.