Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung, eventualiter die Rückweisung an die Gemeinde. Diesen Begehren wird nicht entsprochen; dem Gesagten zufolge wird weder die Bewilligung erteil noch ist eine Rückweisung angezeigt. Im Ergebnis wird einzig die Rückbauanordnung betreffend den Zufahrtsweg aufgehoben, da diese über den Verfahrensgegenstand hinausgeht. Die Beschwerdeführenden haben diese Anordnung nicht explizit bemängelt. Angesichts der übrigen, bestätigten Wiederherstellungsanordnungen ist sie zudem von untergeordneter Bedeutung.