Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die vorliegenden Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'900.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV24).