a) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine 22 BVR 1998 S. 374; BVR 2004 S. 498 E. 4d. 23 Vorakten, pag. 33 11/13 BVD 110/2019/199